Satzung des Fördervereins KultimO
§ 1 · Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Kultimo — Kultur im Ort, Förderverein Stadtteilbibliothek Dottendorf“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn einzutragen und führt dann den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
§ 2 · Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung insbesondere durch:
- die Unterstützung der Arbeit der Zweigstelle Dottendorf der Stadtbibliothek Bonn,
- die Förderung der Beschäftigung mit Literatur und Kunst,
- die Belebung der Kontakte der Bürgerinnen und Bürger zur Bibliothek.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Beschaffung von Mitteln für die Stadtteilbibliothek Dottendorf zur Verwirklichung der o.g. steuerbegünstigten Zwecke,
- die Unterstützung der Bildungseinrichtung Stadtbibliothek, insbesondere im Ausleihbetrieb,
- eine aktive Lese- und Lernförderung, unter anderem durch die offene Lernwerkstatt Dottendorf OLEDO,
- die Förderung der Medienkompetenz,
- die Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen,
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
§ 3 · Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 · Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters.
Bei einem Familienbeitrag sind alle Familienmitglieder, die dem Verein namentlich und mit Geburtsdatum genannt sind, Vereinsmitglieder.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftlich an den Vorstand erklärten Austritt nur zum Ende eines Kalenderjahres oder durch Ausschluss, der aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes aus wichtigem Grund nach persönlicher Anhörung des Mitgliedes erfolgen kann. Bei Familienmitgliedschaft endet die Mitgliedschaft mit Erreichen der Volljährigkeit.
Die Mitglieder sind zu aktiver Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins. Sie sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu entrichten und die Bestimmungen der Mitgliederversammlung zu beachten.
§ 5 · Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 · Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 7 · Der Vorstand
Der Vorstand nach §26 BGB besteht aus dem oder der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen. Ein Mitglied des Vorstands führt die Kasse.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und leitet den Verein. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Beschlüsse werden protokolliert.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus, wählen Vorstand und Beirat aus ihrer Mitte einen Ersatz für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 8 · Beirat
Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern.
Der Beirat soll mindestens in jedem Halbjahr einmal vom Vorstand einberufen werden. Er berät mit dem Vorstand die anstehenden Vereinsentscheidungen. Unterstützt die Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder die Vorschläge des Vorstands nicht, so kann sie die Entscheidung durch eine Mitgliederversammlung fordern, in der über den Vorschlag des Vorstands entschieden wird. Vereinsmitglieder können mit beratender Stimme an den Beiratssitzungen teilnehmen.
Die Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über sie ist ein Protokoll zu führen.
§ 9 · Wahlen
Der Vorstand, die Beiratsmitglieder und die Kassenprüfer und Kassenprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vor der Zeit widerrufen werden.
Die Wahl des Vorstands erfolgt einzeln, die der Mitglieder des Beirats und der Kassenprüfer und Kassenprüferinnen jeweils mit Liste. Die Wahlen sind geheim, es sei denn, alle anwesenden Mitglieder verzichten auf geheime Wahl.
§ 10 · Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist im Laufe des Geschäftsjahres mindestens einmal – möglichst im ersten Halbjahr – einzuberufen. Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Beirat, dem Vorstand oder einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Kalendertag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet wird. Zur Wahrung der schriftlichen Form gilt auch die telekommunikative Übermittlung.
Sollte eine Präsenz-Mitgliederversammlung nicht möglich sein, kann sie digital durchgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied nach Vollendung des 14. Lebensjahres hat eine Stimme. Stimmberechtigt und wählbar ist, wer spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Antrag auf Beitritt gestellt und nach positiver Entscheidung über die Aufnahme durch den Vorstand den Vereinsbeitrag gezahlt hat.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen außer bei Anträgen auf Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden, bei Verhinderung durch einen der beiden Stellvertreter oder eine der beiden Stellvertreterinnen geleitet. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.
§ 11 · Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl des Vorstandes, der Beiratsmitglieder und der zwei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen,
- die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits-, Geschäfts- und Kassenprüfberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für Einzelmitglieder, Familien und juristische Personen,
- Entscheidungen, für die sie vom Beirat angerufen wurde.
Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten Stellung nehmen und Anträge stellen. Sie hat darüber zu wachen, dass der Vereinszweck erfüllt wird, und sie hat das Recht, Auskünfte vom Vorstand zu verlangen.
§ 12 · Beitragszahlung
Die Beitragszahlung wird jährlich zum 1. Januar für das laufende Jahr fällig. Bei Eintritt in den Verein nach dem 30.06. des Jahres wird ein halber Jahresbeitrag fällig. Der Beitrag für Minderjährige beträgt jeweils die Hälfte des geltenden Jahresbeitrages. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Kommt ein Mitglied der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht nach oder schuldet einen Beitrag, der der Höhe von mehr als zwei Jahresbeiträgen entspricht, so kann dieses per Beschluss durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 13 · Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Satzung kann nur durch Beschluss der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
Satzungsänderungen, die durch Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig sind, können durch einstimmigen Vorstandsbeschluss veranlasst werden.
§ 14 · Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen hierbei mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
§ 15 · Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bonn, den 16. August 2021
Änderung in §3 aufgrund einer Beanstandung des Finanzamtes, beschlossen durch den Vorstand am 29.11.2021.